4.2 Bestätigung der Arbeitszeit
Unser Personal ist verpflichtet, nach beendeter Montage den Stundenbeleg
bestätigen zu lassen und eine Kopie dem Auftraggeber auszuhändigen.
Die unterschriebenen Stundenbelege sind die bindende Grundlage für
die Rechnungsstellung
4.4 Abrechnung
Die Berechnung der Montagekosten erfolgt aufgrund der Stundenbelege nach
Montage.
4.5 Abnahme
Nach Beendigung der Arbeiten hat sich der Auftraggeber von der ordnungsgemäßen
Ausführung des erteilten Auftrages zu überzeugen. Mit der Unterschrift
auf dem Montageprotokoll erkennt der Auftraggeber
die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur an. Verzögert
sich die Abnahme ohne Verschulden des Monteurs oder unterbleibt sie aus
Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von 10 Tagen nach Anzeige der Beendigung der Reparatur durch den
Monteur als erfolgt.
Das gleiche gilt für den Fall, wenn bei Abreise des Monteurs kein unterschriftsberechtigtes
Personal
anwesend ist und somit die erfolgte Montage nicht durch rechstgültige
Unterschrift bestätigt werden kann.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, hinzu kommen die Fahrtkosten von unserem Standort zum Auftraggeber
und Auslöse.
5.2 Die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt
nur gegen Honorar unter Zugrundelegung unserer üblichen Stundensätze
und Fahrtkosten.
5.3 Die Rechnung ist, soweit nicht anders vereinbart wurde,
binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Unberechtigt abgezogene Beträge, die nicht mit uns vereinbart wurden,
werden nachgefordert.
5.4 Gegen unsere
Forderungen darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Außerdem ist der
Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Es gilt der verlängerte und
erweiterte Eigentumsvorbehalt.
Wenn der Auftraggeber trotz wiederholter Mahnung einer Zahlungsverpflichtung
nicht nachkommt, können die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände
jederzeit abgeholt bzw. entfernt werden, ohne dass wir den früheren
Zustand herstellen müssen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns
zu diesem Zweck den Zugang zum Standort der gelieferten Gegenstände
in den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren.
7. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach
Handelsgesetzbuch geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
Ist die von uns erbrachte Leistung oder Lieferung mangelhaft, so ist von
uns zunächst eine Nacherfüllung bzw. Nachbesserung vorzunehmen.
Schlägt diese zweimal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt
Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Mängeansprüche verjähren
in den gesetzlichen Gewährleistungspflichten, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8. Gerichtsstand, Erfüllungsort,
Salvatorische
Klausel
8.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden
auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
8.2 Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
8.3 Sollte ein oder mehrere Punkte
dieser Allgemeinen Geschäftsbedigung rechtsunwirksam sein, so hat
dies keine Bedeutung für die Gültigkeit des
Vertrages im Ganzen, die übrigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in vollem Umfang rechtswirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen KGM - Kaschke
Stand 01.02.2013
1. Geltung
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen, Werkleistungen,
oder sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder der von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen
uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Eventuelle Nebenvereinbarungen
bedürfen der Schriftform, auch für Nebenvereinbarungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Liefervertrag
2.1 Die Bestellung
oder Auftragserteilung durch den Kunden gilt als Angebot zum Vertragsabschluß.
Unsere eigenen Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst dann als
abgeschlossen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde,
was auch durch Übersendung des Lieferscheins oder der Rechnung erfolgen
kann. Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung
ist für den Inhalt des Vertrages maßgebend.
2.2 Soweit Mitarbeiter unseres
Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die
über den schriftlichen Vertrag bzw. Auftrag hinausgehen, bedürfen
diese stets der schriftlichen Bestätigung.
2.3
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
sind, soweit nicht anders vereinbart, nur dann maßgebend, wenn dies
ausdrücklich vereinbart oder von uns bestätigt wurde.
2.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen oder Leistungen an
den Kunden bekannt, die nach pflichtgemäß kaufmännischem
Ermessen auf eine Vermögensverschlechterung schließen lassen,
so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen
für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Lieferungs- und Leistungserbringung
3.1 Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen
Auftragsbestätigung und sind - sofern nicht gegenteilige Abmachungen
getroffen sind - lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Sollte
der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein
Verschulden tragen, wie z.B. Transportverzögerungen, nicht rechtzeitig
eintreffende Ersatzteile usw. - dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei
den Unterlieferanten eintreten - nicht eingehalten werden können, so
sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung
der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich
einer angemessenen Nachfrist von der Lieferfrist
entbunden.Teillieferungen sind zulässig.
Auch bei verschuldetem Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen,
soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrläßigkeit zur Last fällt.
3.2 Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen (vorstehender Satz) geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einen zufälligen Verschlechterung
des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahme- oder Schulnerverzug geraten ist.
4. Reparatur- u. Montagebedingungen
4.1 Montageunterbrechung
Wenn aus einem unvorhersehbaren Grund, ohne unser Verschulden, mehrere Hin-
u.Rückfahrten erforderlich werden, so sind die hierdurch entstandenen
Kosten vom Auftraggeber zu bezahlen.