Allgemeine Geschäftsbedingungen |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. KGM Franz Kaschke Stand 1.10.2004 1. Geltung 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Werkleistungen, oder sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. 1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder der von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Eventuelle Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch für Nebenvereinbarungen |
gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Liefervertrag 2.1 Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Kunden gilt als Angebot zum Vertragsabschluß. Unsere eigenen Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde, was auch durch Übersendung des Lieferscheins oder der Rechnung erfolgen kann. Ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist für den Inhalt des Vertrages maßgebend. 2.2 Soweit Mitarbeiter unseres Hauses mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag bzw. Auftrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. 2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur dann maßgebend, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder von uns bestätigt wurde. 2.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen oder Leistungen an den Kunden bekannt, die |
nach pflichtgemäß kaufmännischem
Ermessen auf eine Vermögensverschlechterung schließen lassen,
so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. 3. Lieferungs- und Leistungserbringung 3.1 Die Lieferfristen verstehen sich ab dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung und sind - sofern nicht gegenteilige Abmachungen getroffen sind - lediglich als annähernd vereinbart anzusehen. Sollte der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse, für die wir kein Verschulden tragen, wie z.B. Transportverzögerungen, nicht rechtzeitig eintreffende Ersatzteile usw. - dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei den Unterlieferanten eintreten - nicht eingehalten werden können, so sind wir auch bei verbindlich bestätigten Aufträgen von der Einhaltung der Lieferfristen sowie für die Dauer dieser Ereignisse einschließlich einer |
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